Wann zahlen Krankenkassen Fahrkosten (Fahrkosten Übernahme)?
Generell gesagt übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Fahrten, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus notwendigen medizinischen Gründen sind.
Krankenkassen übernehmen die Fahrten bei:
- Leistungen, die stationär erbracht werden
- Rettungsfahrten zum Krankenhaus
- Krankentransport mit notwendiger fachlicher Betreuung
Neben Kosten für Fahrten zur stationären Behandlung können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für Fahrten zu einer ambulanten Behandlung übernommen werden.
Dazu zählen als Beispiel die Fahrten zu: Strahlentherapie, Chemotherapie und zur ambulanten Dialysebehandlung.
Die Ausnahmefälle hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Krankentransport-Richtlinie festgelegt gehabt.
Den Schwerbehinderten werden die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung erstattet, falls sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) haben oder die Pflegebedürftigkeit im Pflegegrad 3, 4 oder 5 vorliegt.
(„Bei Personen mit Pflegegrad 3 muss zusätzlich die dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung durch sowohl somatische als auch kognitive Ursachen ärztlich festgestellt und bescheinigt werden“)
Für alle Versicherten, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und einen Anspruch auf die Fahrkostenübernahme hatten und seit dem 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind, benötigen keine gesonderte Feststellung einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung. (Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist die zwingende medizinische Notwendigkeit der Fahrt)
Hinweis: Auch wenn Versicherte keinen Schwerbehindertenausweis mit den relevanten Merkzeichen haben, können Krankenkassen bei Vorliegen einer vergleichbar schweren Beeinträchtigung der Mobilität Fahrten zur ambulanten Behandlung genehmigen !
Fahrten Abrechnungs Spezialfälle
Betrachtet man diese extra fälle, übernehmen Krankenkassen die Fahrkosten bei:
- Leistungen, die stationär erbracht werden
- Rettungsfahrten zum Krankenhaus, auch ohne stationäre Behandlung
- Krankentransporten mit aus medizinischen Gründen notwendiger fachlicher Betreuung oder in einem Krankenwagen
- Fahrten zu einer ambulanten Krankenhausbehandlung und bei Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder abgekürzt werden kann
Versicherte, die keinen Schwerbehindertenausweis haben oder keinen Einstufungsbescheid der Pflegeversicherung mindestens mit dem Pflegegrad 3 vorlegen können, müssen sich auf jeden Fall die Fahrten zu einer ambulanten Behandlung von der Krankenkasse vorher genehmigen lassen.
Für diese Fahrten gelten die allgemeinen Zuzahlungsregelungen – es gilt: 10% des Fahrpreises, aber höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro pro Fahrt, jedoch niemals mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.
Bei Fahrkosten müssen die Zuzahlungen leider auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.
Fazit: Bitte überprüfen Sie welche Informationen dazu auf Sie zutreffen, sollten Sie sich nicht sicher sein hilft Ihnen die Vitamea GmbH natürlich sehr gerne bei der Klärung vor Ihrer Fahrt mit uns.
Vitamea – Der Fahrdienst Ihres Vertrauens in Mittelsachsen
(Um diese Informationen unabhängig zu Prüfen, verweisen wir Sie gerne auf die Webseite des Ministerium für Gesundheit)
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